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Erster Meilenstein geschafft!
von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Rudolf Hahn, Erfurt
In fünf von dem Verfasser geführten arbeitsrechtlichen Verfahren entschied nunmehr am 06.07.2011 das Bundesarbeitsgericht, dass auch nach dem Betriebsübergang aus dem Jahre 2007 auf eine der Service-Gesellschaften der Deutschen Telekom AG, also Deutsche Telekom Kundenservice GmbH, Deutsche Telekom Technischer Service GmbH und Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, auch weiterhin die bei der Deutschen Telekom AG gültigen Tarifverträge mit Tarifstand Betriebsübergang anzuwenden sind, da in den alten Arbeitsverträgen eine entsprechende Bezugnahmeklausel auf die Tarifverträge der Deutschen Bundespost Telekom bzw. der Deutschen Bundespost enthalten war. Die Einzelheiten können nachgelesen werden in der Pressemitteilung Nr. 56/11 aus der Rubrik „Pressemitteilungen“ der Homepage http://www.bundesarbeitsgericht.de.
Da es sich um Altfälle handelte, also um Bezugnahmeklauseln aus Arbeitsverträgen vor dem 01.01.2002, sind die Tarifverträge der Deutschen Telekom AG nur statisch mit Tarifstand Betriebsübergang anzuwenden. Für Arbeitsverträge nach dem 01.01.2002 mit einer entsprechenden kleinen dynamischen Bezugnahmeklausel wären die Tarifverträge der Deutschen Telekom dynamisch auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden.
Die Weitergeltung der Tarifverträge der Deutschen Telekom AG wurde sowohl für Arbeitnehmer entschieden, die in der Gewerkschaft sind als auch für Nichtgewerkschaftsmitglieder.
Ob betroffene Arbeitnehmer diese Rechte noch geltend machen können, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab. Insbesondere muss der berufliche Werdegang und die Frage, ob der jeweilige Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin über das Arbeitsverhältnis disponiert haben, geprüft werden. Insoweit stellt sich auch die Frage, ob der Arbeitnehmer es besser als die Rechtsabteilung des Konzerns Deutsche Telekom AG wissen musste. Auch stellt sich die Frage, ob der Arbeitnehmer die Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte oder des Bundesarbeitsgerichts kennen muss.
Letztlich geht es um zweierlei. Es geht zum einen darum, dass eine Differenzberechnung für die Vergangenheit erfolgen muss, also hinsichtlich der Lohnminderung, der Mehrarbeit, der Mehrarbeitszuschläge, gekürzter Zulagen, gekürztes Weihnachts- und Urlaubsgeld, eventuell weggefallene Erholungszeiten, usw. Zum anderen geht es aber auch um die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses für die Zukunft, also dass künftig dann weiterhin 34 Stunden Arbeit zu leisten sind, dass die besonderen Kündigungsschutzvorschriften des Tarifwerkes der Deutschen Telekom AG greifen, dass die besseren Altersvorsorgeregelungen gelten, usw.
Zusammenfassend muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob noch Ansprüche geltend gemacht werden können.
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